Der schreckliche Krieg in der Ukraine hat zu zahlreichen Sanktionen anderer Staaten gegen Russland geführt. Sie zielen vornehmlich darauf ab, das russische Militär von jeglicher Unterstützung in Form von Warenlieferung sowie Finanzierung abzuschneiden, aber auch, durch Wirtschaftssanktionen mittelbar Druck auf die russische Führung aufzubauen. Viele Unternehmen fragen sich deswegen nun, welche Geschäfte sie mit russischen Unternehmen bzw. Unternehmen in Russland überhaupt noch machen dürfen.
Die Beschränkungen beziehen sich grundsätzlich auf Warenlieferungen, aber auch auf damit zusammenhängende Support- oder Wartungsleistungen sowie die zum Betrieb der Waren erforderliche Software, die nach Russland gehen sollen bzw. zur Verwendung in Russland bestimmt sind.
Nach aktuellem Stand (4.3.2022) empfiehlt sich folgende Prüfung:
1.Empfänger einer Leistung/Zahlung auf der Sanktionsliste:
An Personen und Organisiationen auf dieser Liste (die sich nicht Personen im Kontext des Ukraine-Krieges beschränkt) darf kein Geld gezahlt oder ihnen sonst wirtschaftliche Resourcen zur Verfügung gestellt werden. Ihr Vermögen wird eingefroren. Ob ein Empfänger auf der Liste steht, kann hier überprüft werden: Finanzsanktionsliste 2022 (finanz-sanktionsliste.de)
2.Lieferung von Rüstungsgütern:
Nach Russland oder an russische Unternehmen – grundsätzlich verboten.
3.Lieferung von sog. Dual Use-Gütern nach Anhang I gemäß VO (EU) 2021/821:
Dual Use-Güter sind solche Waren und Technologien, die sowohl militärisch als auch nicht-militärisch genutzt werden können. Dazu gehören zahlreiche Fertigungsanlagen und ihre Bestandteile, Messinstrumente und Telekommunikationsanlagen.
Im konkreten Fall militärische Nutzung geplant – Lieferung verboten
Empfänger auf Liste Anhang IV der VO (EU) 960/2014 (das sind russische Rüstungsunternehmen) – Lieferung verboten (Sonderregelung für Luft- und Raumfahrt)
Verbot mit Genehmigungsvorbehalt Art. 2 Abs. 4 und 5 VO 2022/328 für
Nutzung durch europäisch kontrollierte Unternehmen
Erfüllung von Altverträgen, die vor dem 26.2.2022 geschlossen
Ausnahme: genehmigungsfrei erlaubt nach Art. 2 Abs. 3 VO 2022/328 für humanitäre Zwecke u.a.
4.Lieferung von Gütern nach Anhang II VO (EU) 833/2014:
Hier geht es um Pumpen, Rohre etc.
Für Erdölförderung – grundsätzlich verboten.
Für andere Zwecke: Genehmigungsvorbehalt
5.Lieferung von Dual Use-Gütern, die nicht in Anhang I VO (EU) 2021/821 stehen:
Verbot, wenn militärische Nutzung bekannt
Sonst genehmigungsfrei
6.Lieferung von Güter und Technologien zur militärischen und technologischen Stärkung Russlands oder zur Entwicklung des Verteidigungs- oder Sicherungssektors:
Liste Anhang VII VO (EU) 2022/328
Verbote und Genehmigungsvorbehalt wie bei Ziffer 3.
7.Lieferung von Gütern gemäß Anhang X VO (EU) 2022/328 – Güter für Erdölraffinerien
Grundsätzlich verboten
Ausnahme Erfüllung Altverträge
Enge Ausnahmetatbestände Art. 3b
8.Lieferung von Gütern gemäß Anhang XI VO (EU) 2022/328 – Güter für die Luftfahrt
Grundsätzlich verboten
Ausnahme Erfüllung Altverträge
Versicherungs- und Rückversicherungsverbot
Verbot technischer Unterstützung
Verbot von Vermittlungsdiensten im Zusammenhang mit diesen Gütern
9.Grds. Importverbot von Gütern aus Donsezk und Luhansk
Exportverbot für Güter in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Energie, Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen
10.Neuinvestitionsverbot in Doneszk und Luhansk
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann man einen sog. Nullbescheid zu beantragen. Mittels Nullbescheid bestätigt das BAFA, dass ein bestimmtes Produkt keinen Exportbeschränkungen unterliegt. Dadurch kann man im Vorfeld Klarheit erhalten und strafrechtliche Risiken vermeiden.
Bitte beachten Sie, dass gerade die Regelungen in diesem Bereich derzeit oft und kurzfristig geändert werden. Es empfiehlt sich daher eine tagesaktuelle Prüfung der geltenden Beschränkungen.
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